Die Schwangerschaft ist eine Zeit, in der die werdende Mutter einen besonderen Schutz genießt. Art und Umfang der Schutzmaßnahmen, zu welchen auch das Beschäftigungsverbot zählt, sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Für ein Beschäftigungsverbot kann es verschiedene Gründe geben, welche wir nachfolgend näher beleuchten möchten.
Diese Gründe für das Beschäftigungsverbot gibt es
Grundsätzlich lässt sich zwischen einem generellen und individuellen Beschäftigungsverbot unterscheiden. Während der Mutterschutzfrist, welche sich von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt erstreckt, darf der Arbeitgeber die Schwangere bzw. die junge Mutter nicht beschäftigen. Hierbei handelt es sich um ein generelles Beschäftigungsverbot. Auch bei einer beruflichen Tätigkeit, die mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial von Mutter und Kind einhergeht, ist die Beschäftigung untersagt. Selbiges gilt für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Hiervon abzugrenzen ist das individuelle Beschäftigungsverbot, das in der Person der Schwangeren oder ihren Lebensumständen begründet ist. Hierzu zählen beispielsweise gesundheitliche Gründe wie Schwangerschaftskomplikationen oder eine drohende Frühgeburt. Aber auch starke psychische sowie familiäre Belastungen können ein individuelles Beschäftigungsverbot rechtfertigen.
Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber
Wird das Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber ausgesprochen, handelt es sich um ein sogenanntes betriebliches Beschäftigungsverbot. Letzteres ist nicht durch den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren begründet. Das betriebliche Beschäftigungsverbot wird erteilt, sofern die Verrichtung der beruflichen Tätigkeit mit einer unzumutbaren Gefährdung für Mutter und Kind einhergeht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Schwangere am Arbeitsplatz mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Kontakt kommt oder eine erhöhte Unfallgefahr besteht.
Weitere mögliche Gründe, die ein betriebliches Beschäftigungsverbot rechtfertigen, sind folgende:
- Akkordarbeit und Fließbandarbeit
- Nachtdienste
- Tätigkeiten, bei denen regelmäßig oder gelegentlich Lasten über 5 Kilogramm ohne Hilfsmittel bewegt werden müssen.
- Tätigkeiten, bei denen die Schwangere Strahlung, Staub, Hitze, Dämpfen, Erschütterungen, Kälte oder Nässe ausgesetzt ist.
- Tätigkeiten, bei denen die Schwangere mit infektiösem Material oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommt.
- Tätigkeiten, die überwiegend in der Hocke oder in gebückter Haltung verrichtet werden müssen.
- Tätigkeiten, bei denen Geräte oder Maschinen bedient werden müssen, welche die Füße zu stark beanspruchen.
- Tätigkeiten, bei denen die Schwangere länger als vier Stunden am Stück stehen muss.
Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um seine Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen. Eine häufig genutzte Möglichkeit besteht beispielsweise darin, die Schwangere intern an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen, an dem keine Gefährdung besteht. Erst wenn Letzteres nicht möglich ist und sich der bisherige Arbeitsplatz nicht mutterschutzkonform umgestalten lässt, kommt es zum Beschäftigungsverbot.
In diesem Zusammenhang ist außerdem das vorläufige Beschäftigungsverbot erwähnenswert. Dieses greift, wenn es zwar Möglichkeiten zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes gibt, der Arbeitgeber diese aber noch nicht umgesetzt hat. Bis dies geschehen ist, darf er die Schwangere nicht beschäftigen. Im Zweifelsfall kann sich die Schwangere an die Aufsichtsbehörde wenden oder Ihren Arzt um ein vorläufiges Beschäftigungsverbot bitten.
Beschäftigungsverbot durch eine Aufsichtsbehörde
Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin in Kenntnis gesetzt wurde, muss er das zuständige Gewerbeaufsichtsamt informieren. Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass der Arbeitsplatz keinerlei Gefährdungspotenzial für die Schwangere birgt. Um dies zu gewährleisten, ist es manchmal notwendig, gewisse Maßnahmen zu ergreifen, z. B. das Tauschen von Arbeitsschichten bei Wochenend- oder Nachtarbeit. Ist die Aufsichtsbehörde der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichen, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen, kann sie ein behördliches Beschäftigungsverbot erteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich daran zu halten und darf seine Mitarbeiterin entsprechend nicht weiter beschäftigen.
Beschäftigungsverbot durch einen Arzt
Das Beschäftigungsverbot durch einen Arzt wird ausgesprochen, wenn die Fortführung der beruflichen Tätigkeit die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet. Dies ist beispielsweise bei bereits aufgetretenen oder zu erwartenden Schwangerschaftskomplikationen der Fall. Das Attest, das dem Arbeitgeber vorgelegt wird, umfasst möglichst konkrete und verständliche Angaben. Für den Arbeitgeber geht deutlich hervor, warum eine Fortführung der Tätigkeit für die werdende Mutter nicht zumutbar ist. Darüber hinaus prüft der Arzt, ob eine Beschäftigung in reduziertem Umfang möglich wäre. Ein Beschäftigungsverbot kann übrigens von jedem Arzt erteilt werden. Es muss sich keineswegs zwingend um den Gynäkologen handeln. Entscheidend ist, ob die berufliche Tätigkeit den Gesundheitszustand negativ beeinträchtigt. Ist ein ärztliches Beschäftigungsverbot erst einmal erteilt, muss sich der Arbeitgeber daran halten. Hegt dieser Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ärztlichen Attests, kann er auf eigene Kosten eine Nachuntersuchung verlangen.
Gehalt im Beschäftigungsverbot – Wie hoch und wer zahlt?
Auch im Beschäftigungsverbot haben schwangere Frauen grundsätzlich Anspruch auf ihr Gehalt. Als Berechnungsgrundlage wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Schwangerschaftseintritt herangezogen. Der Lohn wird vom Arbeitgeber gezahlt, welcher sich wiederum die Kosten von der Krankenkasse der schwangeren Arbeitnehmerin erstatten lassen kann. Die Schwangere hat übrigens auch dann Anspruch auf ihren vollen Arbeitslohn, wenn das Beschäftigungsverbot vor Aufnahme der Tätigkeit ausgesprochen wurde. Für den Arbeitgeber entstehen hierbei keine finanziellen Nachteile, da ihm das gezahlte Entgelt durch das Umlageverfahren von der Krankenkasse in voller Höhe erstattet wird.
So verhält es sich mit dem Urlaub
Während eines Beschäftigungsverbots bleibt der Urlaubsanspruch unverändert bestehen. Die Arbeitnehmerin hat das Recht, die Urlaubstage nach dem Beschäftigungsverbot bzw. nach dem Ende der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Normalerweise muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Dies gilt hier jedoch nicht.
Beantragung des Beschäftigungsverbot
Ein Beschäftigungsverbot muss von der Schwangeren nicht beantragt werden, sondern es wird erteilt. Entweder erfolgt dies durch den Arbeitgeber oder die zuständige Aufsichtsbehörde, sofern sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung herausstellt, dass eine Fortführung der beruflichen Tätigkeit mit einem Gesundheitsrisiko verbunden wäre. Wünscht die Schwangere aus gesundheitlichen oder psychologischen Gründen ein individuelles Beschäftigungsverbot, muss sie sich hierzu an einen Arzt wenden. Dieser füllt das entsprechende Formular für den Arbeitgeber aus.
Rechtliche Grundlage zum Beschäftigungsverbot
Wie eingangs erwähnt, bildet das Mutterschutzgesetz die rechtliche Grundlage für das Beschäftigungsverbot. Der Mutterschutz schützt sowohl schwangere als auch stillende Frauen sowie deren Kinder. Im Rahmen des Beschäftigungsverbots sollen drohende Gesundheitsschäden für Mutter und Kind abgewendet werden.
Die wichtigsten Antworten zu den gängisten Fragen auf einen Blick - Beschäftigungsverbot FAQ
Wenn die Arbeit die Gesundheit der Schwangeren oder ihres Kindes gefährdet, wird ein Beschäftigungsverbot erteilt. Dies kann durch den Arbeitgeber selbst, eine Aufsichtsbehörde oder durch Ärzte geschehen.
Bei einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft wird mindestens der Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen vor Schwangerschaftseintritt als Gehaltsfortzahlung geleistet.
Gründe für ein Beschäftigungsverbot können ganz vielfältig ausfallen. Unter anderem wenn es schon Schwangerschaftskomplikationen gab, eine Frühgeburt erwartet wird oder auch der körperliche Zustand es verlangt. Hierzu zählen Faktoren wie Muttermundschwäche, starke Rückenschmerzen oder auch eine Mehrlingsgeburt.
In einigen Berufen, gilt ein sofortiges Beschäftigungsverbot für Schwangere. Dazu zählen insbesondere Berufe aus dem medizinischen Bereich, dem Pflegesektor, aber auch als Chemikerin, Putzfrau oder Gärtnerin, sollte direkt ein Beschäftigungsverbot erteilt werden. Als Grundsatz gilt: Kommt man mit infektiösem Material in Kontakt oder starken Chemikalien, dann muss ein Verbot erteilt werden.
Wird in der Gynäkologie kein Beschäftigungsverbot erteilt, dann empfiehlt es sich einmal zu einem anderen Arzt zu gehen. Jeder Arzt kann ein Verbot erteilen. Alternativ kann auch seitens des Chefs Kontakt mit dem Gewerbeaufsichtsamt aufgenommen werden, um ein betriebliches Beschäftigungsverbot zu erwirken.